ebenso im Ergebnis zur direkten Bundessteuer PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 16 N 4). Die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG 'überdacht' gewissermassen (ebenso wie jene von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, DBG]) die beispielhaften Aufzählungen in den §§ 26 bis 32 StG und ergänzt diese. Fällt eine Einkunft nicht unter eine der genannten Bestimmungen, so ist sie daher grundsätzlich unter die Generalklausel zu subsumieren und dementsprechend steuerbar (vgl. LOCHER, a.a.O., Art. 16 N 6).