4. 4.1. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Jahr 2016 im Umfang der mit dem Auszug des B.-Kontos ausgewiesenen Bareinzahlungen von insgesamt CHF 18'970.00 steuerfreie Kasinogewinne erzielt. Damit ist der Zufluss dieses Betrages unbestritten. Insofern ist einzig zu prüfen, ob es sich dabei um steuerbares Einkommen oder um einen steuerfreien Mittelzufluss handelt. 4.2. 4.2.1. Zu klären sind die Beweislastverteilung und das erforderliche Beweismass zur Frage der Mittelherkunft.