gemäss § 33 lit. k StG jedoch die bei Glückspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG; SR 935.52) erzielten Gewinne. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in Art. 7 Abs. 4 lit. l des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14). Dies bedeutet, dass jene Gewinne, die ein Spieler in einer inländischen Spielbank erzielt, nicht versteuert werden müssen (VGE vom 9. März 2015 [WBE.2013.498]).