2.6. Das KStA und die Vorinstanz haben in ihren Vernehmlassungen insbesondere unter Verweis auf die Einkommensgeneralklausel, die Beweislastverteilung und die Mitwirkungspflicht an der Qualifikation der Bareinzahlungen als steuerbares Einkommen festgehalten. Die vom Rekurrenten für Kasinogewinne geltend gemachten drei Einzahlungen auf das B.-Konto beliefen sich lediglich auf CHF 14'570.00. Die weiteren Einzahlungen seien nicht erklärt. Bei Glückspielen würden regelmässig auch Verluste eingefahren. Daraus ergebe sich, dass auch regelmässig Eigenmittel aufgewendet werden müssten, um an Spielen teilzunehmen.