2.5. Im Rekurs wurde erneut daran festgehalten, dass die Bareinzahlungen aus Kasinogewinnen stammten, was sich aus dem eingereichten Auszug des B.-Kontos ergebe. Weiter führte der Rekurrent aus, er habe mitgeteilt, dass die Steuerbehörde einen Auszug über die Kasinobesuche einholen könne. Darauf sei die Steuerverwaltung nicht eingegangen und habe die Einsprache dennoch abgewiesen. Darum habe er selbst einen Auszug beim C. eingeholt. Dieser zeige, dass die Bareinzahlungen immer einen Tag nach den Kasinobesuchen erfolgt seien. Er sei nicht gezwungen gewesen, das gewonnene Geld sofort auf sein Konto einzuzahlen.