"Die gemäss dem eingereichten Postenauszug getätigten Bareinzahlungen von CHF 18'970 wurden nicht belegmässig nachgewiesen resp. es ist nicht zweifelsfrei belegt, um was es sich bei den Einzahlungen handelt. Lediglich die Aussage, dass es sich um Kasinogewinne handelt, reicht nicht als Nachweis aus. Gemäss der Generalklausel der Einkommenssteuer sind grundsätzlich alle Einkünfte ungeachtet von ihrer Form der Ausrichtung und Höhe steuerpflichtig (§ 25 StG). Die Bareinzahlungen von CHF 18'970 werden als Einkommen besteuert."