Er habe Gewinne erzielt, die er bar auf sein B.-Konto eingezahlt habe. Einmal habe er im C. Geld abgehoben, um damit zu spielen. Weitere Bestätigungen über Besuche könnten direkt bei den Kasinos eingeholt werden da eine Ausweis- und Registrierungspflicht bestehe. Die Kasinogewinne seien steuerfrei. 2.2.3. Nach Prüfung der Unterlagen rechnete die Steuerkommission Q. die Bareinzahlungen auf das B.-Konto im Betrag von CHF 18'970.00 als übrige Einkünfte zum steuerbaren Einkommen hinzu. In der Abweichungsbegründung wurde ausgeführt: