2.2.2. Der Rekurrent nahm mit Schreiben vom 14. März 2018 Stellung und reichte den verlangten Auszug des B.-Kontos mit Bemerkungen ein. Er führte aus, er sei seit 2015 ausgesteuert und habe kein Einkommen. Er wohne bei seinen Eltern und zahle keine Miete. Ebenso habe er keine Auslagen für Nahrung. Gelegentliche habe er seinen Eltern CHF 1'000.00 überwiesen. Er habe im Jahr 2016 so gut wie keine Kleider gekauft und gehe selten aus. Die Aufwendungen für Miete und Lebenshaltung seien im Vermögensvergleich deshalb zu streichen. Im Jahr 2016 sei er mehrmals in Kasinos gewesen (vor allem C., gelegentlich auch S. und T.). Er habe Gewinne erzielt, die er bar auf sein B.-Konto eingezahlt habe.