6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent deklarierte mit der Steuererklärung 2016 kein Einkommen. Im Wertschriftenverzeichnis wies er ein Konto bei der B. Q. (aaa) mit einem Saldo von CHF 169.00 per 31. Dezember 2016 aus. Er bezog im Jahr 2016 keine Sozialhilfe (Bemerkung auf der Steuererklärung 2016: "Gem. Auskunft Ber. Soziales am 12.02.2018 keine Sozialhilfe").