1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 9'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden "nicht belegte Bareinzahlungen" von CHF 18'970.00 als "übrige Einkünfte" zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 erhob A. mit Schreiben vom 21. Juni 2018 Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen sei um CHF 18'790.00 zu reduzieren. Kasinogewinne seien im Gegensatz zu Lotteriegewinnen nicht steuerbar. 3. Mit Entscheid vom 13. September 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.