Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2018.159 P 175 Urteil vom 17. Dezember 2020 Besetzung Präsident Heuscher Richter Herzog Richter Biondo Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 13. September 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Ein- kommen von CHF 9'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden "nicht belegte Bareinzahlungen" von CHF 18'970.00 als "übrige Einkünfte" zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 erhob A. mit Schreiben vom 21. Juni 2018 Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen sei um CHF 18'790.00 zu reduzieren. Kasinogewinne seien im Gegensatz zu Lotteriegewinnen nicht steuerbar. 3. Mit Entscheid vom 13. September 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 13. September 2018 (Zustellung am 17. September 2018) hat A. mit Rekurs vom 1. Oktober 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die Anträge: "a. Alle Bareinzahlungen beim Bankschalter/Automaten sind als Casino- gewinne zu betrachten und nicht als Einkommen. b. Der Entscheid der Steuerverwaltung muss zurückgewiesen werden." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent deklarierte mit der Steuererklärung 2016 kein Einkommen. Im Wertschriftenverzeichnis wies er ein Konto bei der B. Q. (aaa) mit einem Saldo von CHF 169.00 per 31. Dezember 2016 aus. Er bezog im Jahr 2016 keine Sozialhilfe (Bemerkung auf der Steuererklärung 2016: "Gem. Auskunft Ber. Soziales am 12.02.2018 keine Sozialhilfe"). 2.2. 2.2.1. Das Gemeindesteueramt Q. erstellte am 12. Februar 2018 einen Vermögensvergleich, der gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2015 (CHF 2'144.00) eine Vermögensabnahme von CHF 2'076.00 und für das Jahr 2016 ein Einkommensmanko von CHF 28'260.00 zeigte. "Mittelherkunft im 2016 Schuldzinsen -3 Vermögensverwaltungskosten -3 Massgebendes Einkommen -6 Vermögens-Abnahme 2'076 Total Mittelherkunft 2'070 Mittelverwendung im 2016 Bezahlte Kantons- und Gemeindesteuern, inkl. Rückerstattung 581 Bezahlte direkte Bundessteuern, inkl. Rückerstattung 1'349 Wohnungsmiete (ortsüblich Miete) 12'000 Kosten für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc. 14'400 Private Versicherungsprämien 2'000 Total Mittelverwendung 30'330 Einkommens-Manko pro Jahr 28'260 Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 12. Februar 2018 wurde der Rekurrent aufgefordert, den Vermögensvergleich zu prüfen und das Einkommensmanko zu erklären. Weiter wurde er ersucht, allfällig erhaltene Unterstützungsleistungen oder Schenkungen belegmässig nachzuweisen. Zudem wurde ein Postenauszug des B.-Kontos für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 einverlangt. -4- 2.2.2. Der Rekurrent nahm mit Schreiben vom 14. März 2018 Stellung und reichte den verlangten Auszug des B.-Kontos mit Bemerkungen ein. Er führte aus, er sei seit 2015 ausgesteuert und habe kein Einkommen. Er wohne bei seinen Eltern und zahle keine Miete. Ebenso habe er keine Auslagen für Nahrung. Gelegentliche habe er seinen Eltern CHF 1'000.00 überwiesen. Er habe im Jahr 2016 so gut wie keine Kleider gekauft und gehe selten aus. Die Aufwendungen für Miete und Lebenshaltung seien im Vermögens- vergleich deshalb zu streichen. Im Jahr 2016 sei er mehrmals in Kasinos gewesen (vor allem C., gelegentlich auch S. und T.). Er habe Gewinne erzielt, die er bar auf sein B.-Konto eingezahlt habe. Einmal habe er im C. Geld abgehoben, um damit zu spielen. Weitere Bestätigungen über Besuche könnten direkt bei den Kasinos eingeholt werden da eine Ausweis- und Registrierungspflicht bestehe. Die Kasinogewinne seien steuerfrei. 2.2.3. Nach Prüfung der Unterlagen rechnete die Steuerkommission Q. die Bareinzahlungen auf das B.-Konto im Betrag von CHF 18'970.00 als übrige Einkünfte zum steuerbaren Einkommen hinzu. In der Abweichungsbe- gründung wurde ausgeführt: "Die gemäss dem eingereichten Postenauszug getätigten Bareinzahlun- gen von CHF 18'970 wurden nicht belegmässig nachgewiesen resp. es ist nicht zweifelsfrei belegt, um was es sich bei den Einzahlungen handelt. Lediglich die Aussage, dass es sich um Kasinogewinne handelt, reicht nicht als Nachweis aus. Gemäss der Generalklausel der Einkommens- steuer sind grundsätzlich alle Einkünfte ungeachtet von ihrer Form der Ausrichtung und Höhe steuerpflichtig (§ 25 StG). Die Bareinzahlungen von CHF 18'970 werden als Einkommen besteuert." 2.3. In der Einsprache hielt der Rekurrent daran fest, dass die erzielten Kasino- gewinne nicht steuerpflichtig seien. Darüber hinaus machte er geltend, kleine Kasinogewinne würden von Spielbanken nicht bestätigt. 2.4. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid aus, die Bareinzahlungen auf das B.-Konto mit dem Text "Einzahlung B.-Bancomat, Q., Karte bbb" liessen keine Rückschlüsse auf die Art und Herkunft des Geldes zu. Auf das B.-Konto seien über das ganze Jahr verteilte Bareinzahlungen ersichtlich. Der Rekurrent habe mit Ausnahme des Bancomat-Bezuges vom 6. Mai 2016 keine Spieleinsätze nachgewiesen. Der angebliche Spielgewinn von CHF 6'750.00 sei aber – würde der Darstellung des Rekurrenten gefolgt – bereits am 1. Mai 2016 erzielt worden. Die zeitliche Abfolge von Barbezug und Spielgewinn stimme nicht, so dass davon auszugehen sei, dass die Bargeldeinzahlungen nicht aus Spielgewinnen stammten. Es sei zudem unglaubwürdig, dass im Jahr 2016 Spielgewinne -5- von CHF 18'970.00 erzielt worden sein sollten, jedoch lediglich ein einziger Bargeldbezug von CHF 400.00 als Spieleinsatz erfolgte. 2.5. Im Rekurs wurde erneut daran festgehalten, dass die Bareinzahlungen aus Kasinogewinnen stammten, was sich aus dem eingereichten Auszug des B.-Kontos ergebe. Weiter führte der Rekurrent aus, er habe mitgeteilt, dass die Steuerbehörde einen Auszug über die Kasinobesuche einholen könne. Darauf sei die Steuerverwaltung nicht eingegangen und habe die Einsprache dennoch abgewiesen. Darum habe er selbst einen Auszug beim C. eingeholt. Dieser zeige, dass die Bareinzahlungen immer einen Tag nach den Kasinobesuchen erfolgt seien. Er sei nicht gezwungen gewesen, das gewonnene Geld sofort auf sein Konto einzuzahlen. Er könne das Bargeld solange, wie er wolle, zu Hause behalten und zu einem späteren Zeitpunkt – auch nur teilweise – einzahlen. Das sei der Fall gewesen. Er habe die Kasinogewinne teilweise länger in bar aufbewahrt, um allfällige Rechnungen zu begleichen. Die wenigen kleineren Ein- zahlungen, welche zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, seien eben- falls Kasinogewinne. Ohnehin müsse die Steuerbehörde beweisen, dass es sich bei den Einzahlungen um steuerbares Einkommen handle. 2.6. Das KStA und die Vorinstanz haben in ihren Vernehmlassungen insbeson- dere unter Verweis auf die Einkommensgeneralklausel, die Beweislastver- teilung und die Mitwirkungspflicht an der Qualifikation der Bareinzahlungen als steuerbares Einkommen festgehalten. Die vom Rekurrenten für Kasi- nogewinne geltend gemachten drei Einzahlungen auf das B.-Konto be- liefen sich lediglich auf CHF 14'570.00. Die weiteren Einzahlungen seien nicht erklärt. Bei Glückspielen würden regelmässig auch Verluste eingefah- ren. Daraus ergebe sich, dass auch regelmässig Eigenmittel aufgewendet werden müssten, um an Spielen teilzunehmen. Vom Rekurrenten werde nicht dargelegt, in welchem Umfang er im Jahr 2016 ausserhalb des C. Einsätze getätigt und Gewinn oder Verluste erzielt habe. 3. 3.1. Gemäss der Generalklausel des § 25 StG unterliegen alle Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Steuergesetz enthält keine Definition der steuer- baren Einkünfte, jedoch eine nicht abschliessende Aufzählung der wich- tigsten Einkunftsarten und eine Begrenzung durch die abschliessende Auf- zählung der steuerfreien Einkünfte (§ 33 StG). Im Ergebnis ist dadurch je- des Einkommen steuerbar, das nicht durch § 33 StG steuerbefreit ist. 3.2. Die Steuerbarkeit von Einkünften aus Lotterien und lotterieähnlichen Ver- anstaltungen ergibt sich ausdrücklich aus § 32 lit. e StG. Befreit werden -6- gemäss § 33 lit. k StG jedoch die bei Glückspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG; SR 935.52) er- zielten Gewinne. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in Art. 7 Abs. 4 lit. l des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14). Dies bedeutet, dass jene Gewinne, die ein Spieler in einer in- ländischen Spielbank erzielt, nicht versteuert werden müssen (VGE vom 9. März 2015 [WBE.2013.498]). Mit dem Urteil vom 12. Januar 2017 (WBE. 2016.271) hat das Verwaltungsgericht eine generelle Freistellung der bei Glücksspielen in schweizerischen Spielbanken erzielten Gewinne festge- stellt. 4. 4.1. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Jahr 2016 im Umfang der mit dem Auszug des B.-Kontos ausgewiesenen Bareinzahlungen von insgesamt CHF 18'970.00 steuerfreie Kasinogewinne erzielt. Damit ist der Zufluss die- ses Betrages unbestritten. Insofern ist einzig zu prüfen, ob es sich dabei um steuerbares Einkommen oder um einen steuerfreien Mittelzufluss han- delt. 4.2. 4.2.1. Zu klären sind die Beweislastverteilung und das erforderliche Beweismass zur Frage der Mittelherkunft. 4.2.2. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt demzufolge die Beweislast für Tatsachen, wel- che die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tat- sachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28 mit Hinweisen; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 24 f.). 4.2.3. Das aargauische Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Qualifikation von zugeflossenen Mitteln als Einkommen oder als steuerfreier Zufluss und zur damit einhergehenden Beweislastverteilung im Urteil vom 4. November 2009 (WBE.2009.5 = AGVE 2009 S. 133 betreffend direkte Bundessteuer und WBE.2009.42 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) wie folgt ge- äussert: -7- "1.3. 1.3.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 des hier anwendbaren Steuergesetzes vom 15. Ja- nuar 1990 [recte: 15. Dezember 1998]; SAR 651.100; StG). Nach dem sol- chermassen formulierten Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer fallen alle Einkünfte, ob wiederkehrend oder einmalig, ob in der Form von Geld oder Naturalien, unter den Einkommensbegriff und unterliegen damit der Einkommenssteuer (vgl. MARTIN PLÜSS, in: MARIANNE KLÖTI-W E- BER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER, Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 3. Aufl., Muri bei Bern, 2009, § 25 N 7; ebenso im Ergebnis zur direkten Bundessteuer PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 16 N 4). Die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG 'überdacht' gewissermassen (ebenso wie jene von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, DBG]) die beispielhaften Aufzählungen in den §§ 26 bis 32 StG und ergänzt diese. Fällt eine Einkunft nicht unter eine der genannten Bestimmungen, so ist sie daher grundsätzlich unter die Generalklausel zu subsumieren und dementsprechend steuerbar (vgl. LOCHER, a.a.O., Art. 16 N 6). 1.3.2. Hier wurde der Mittelzufluss von Fr. 14'000.- nicht bestritten, so dass an sich eine unter die Generalklausel fallende Einkunft anzunehmen wäre. Hingegen haben die Beschwerdeführer behauptet, es handle sich dabei nicht um Einkommen, sondern um die Gewährung eines Darlehens durch den Vater der Beschwerdeführerin. Damit haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines steuermindernden Umstands geltend gemacht, für den sie beweispflichtig sind (StE 1990 B 13.1. Nr. 6; C ONRAD W ALTHER, in: KLÖTI-W EBER/SIEGRIST/W EBER, a.a.O. § 174 N 28; vgl. zur Qualifika- tion unbewiesener 'Darlehen' als Einkommen MARTIN PLÜSS, in: KLÖTI- W EBER/SIEGRIST/W EBER, a.a.O., § 25 N 7 [recte: N 21] sowie LOCHER, a.a.O., Art. 23 N 2). 1.3.3. Werden im Besteuerungsverfahren Tatsachen streitig, so ist für das Be- weismass grundsätzlich vom Vollbeweis auszugehen (vgl. M ARKUS BER- GER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, Ar- chiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75, S. 192; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kanton Bern vom 2. März 2009, in: Bernische Verwal- tungsrechtsprechung [BVR] 2009, S. 391 [recte: S. 385], Erw. 4.3.2.). Das bedeutet, dass die infrage stehende Tatsache erst dann als nachgewiesen gilt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für deren Vorhanden- sein spricht, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Die Wahrheitsüber- zeugung der Behörde und/oder des Gerichts muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (BVR 2009, S. 391 [recte: S. 385], Erw. 4.3.2.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 19 N 6; RENÉ A. RHINOW /HEIN-RICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 913). Das Beweismass kann aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung herabgesetzt sein (so etwa bei der Ermessensveranlagung; vgl. dazu BERGER, a.a.O., S. 195). Beweiserleichterungen greifen nach Lehre und Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Blosse Beweis- schwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbelasteten Partei -8- die Beweismittel fehlen, führen indessen nicht zu Beweiserleichterungen (BGE 130 III 321 Erw. 3.2)." 4.2.4. Die Beweislast für das Vorliegen von bei Glückspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten steuerfreien Gewinnen liegt dem- nach beim Rekurrenten. 4.2.5. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, zumal der Rekurrent aufgefor- dert worden war, die Differenz im Vermögensvergleich belegmässig nach- zuweisen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gemeindesteueramt den Rekurrenten bei seiner persönlichen Vorsprache nach Fällung des Ein- spracheentscheide auf den Rechtsmittelweg aufmerksam gemacht hat. 4.3. 4.3.1. Mit der vom Rekurrenten eingereichten Bestätigung des C. vom 25. September 2018 wird einzig nachgewiesen, dass der Rekurrent zwischen dem 2. Juni 2012 und dem 25. September 2018 an 10 Tagen im C. war. Im Jahr 2016 handelt es sich um folgende Tage: - 29. Februar 2016 - 30. April 2016 - 6. Mai 2016 - 3. August 2016 Spielgewinne werden keine nachgewiesen. Eine Bestätigung über die Höhe von Spielgewinnen kann vom Rekurrenten nicht verlangt werden, weil die Spielbanken keine Spielgewinne bestätigen (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Reglements der Selbstregulierungsorganisation des Schweizer Casino Verbandes vom 12. September 2007). Das hat der Rekurrent zu Recht gel- tend gemacht. 4.3.2. Das B.-Konto (IBAN aaa) zeigt im Jahr 2016 die folgenden Einzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 18'970.00: - 29. Februar 2016 Einzahlung Bancomat CHF 4'000.00 - 1. Mai 2016 Einzahlung Bancomat CHF 6'570.00 - 28. Juni 2016 Einzahlung Bancomat CHF 2'100.00 - 4. August 2016 Einzahlung Bancomat CHF 4'000.00 - 10. Oktober 2016 Einzahlung Bancomat CHF 1'000.00 - 19. November 2016 Einzahlung Bancomat CHF 1'300.00 -9- 4.4. 4.4.1. Nach einer vor allem im Sozialversicherungsrecht begründeten ständigen Praxis des Bundesgerichts ist gemäss einem allgemeinen Beweisgrund- satz den "Aussagen der ersten Stunde" im Zweifelsfall grössere Bedeutung beizumessen als späteren abweichenden Äusserungen, weil diese letzte- ren nicht selten durch das angestrebte Ergebnis geprägt sind (BGE 121 V 45, 47). Diese Rechtsprechung wendet das aargauische Verwaltungsge- richt auch im Steuerrecht an (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00058]). 4.4.2. Der Rekurrent hat auf dem zusammen mit dem Schreiben vom 14. März 2018 eingereichten Auszug des B.-Kontos Bemerkungen zu Gutschriften angebracht. Diese betreffen zum einen hier nicht umstrittene Vergütungen, zum anderen Bareinzahlungen aus (behaupteten) Kasinogewinnen. Mit dieser ersten Eingabe werden konkret Kasinogewinne im C. von CHF 14'570.00 (29. Februar 2016: CHF 4'000.00; 1. Mai 2016: CHF 6'570.00; 4. August 2016: CHF 4'000.00) geltend gemacht. Weitere Gewinne in den Kasinos von S. und T. werden nur in allgemeiner Weise erwähnt, jedoch nicht im Ansatz beziffert. Bareinzahlungen im Umfang von CHF 4'400.00 werden nicht als Kasinogewinne "kommentiert" und auch nicht örtlich einem bestimmten Kasino zugeordnet. Erst im Rekurs- verfahren hat der Rekurrent konkret geltend gemacht, auch bei den kleine- ren Einzahlungen handle es sich um Kasinogewinne. 4.4.3. Nach dem oben genannten Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" ist die nachträglich angebrachte Erklärung, bei den ursprünglich eben nicht als Kasinogewinne bezeichneten CHF 4'400.00 handle es sich ebenfalls um steuerfrei Einkünfte, nicht glaubhaft. Es werden keine spezifischen An- gaben gemacht, wann und wo (gemäss der Bestätigung des C. vom 25. September 2018 kann es nicht in U. gewesen sein) die Gewinne erzielt worden sein sollen. Dass der Rekurrent Gewinne noch teilweise (insbesondere für zu leistende Zahlungen) zurückbehalten haben will, um sie nachträgliche doch noch einzuzahlen, wird erst im Rekurs geltend gemacht und widerspricht den bisherigen Angaben, wonach die Gewinne jeweils am Folgetag auf das B.-Konto eingezahlt worden seien. In diesem Umfang ist der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. 4.5. 4.5.1. Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob dem Rekurrent der Nachweis von steuerfreien Kasinogewinnen im Umfang von CHF 14'570.00 gelingt. - 10 - 4.6. 4.6.1. Der Rekurrent bringt die Bareinzahlungen mit folgenden Kasinobesuchen in direkte Verbindung: - Kasino: 29. Februar 2016/Einzahlung: 29. Februar 2016 - Kasino: 30. April 2020/ Einzahlung: 1. Mai 2016 - Kasino: 3. August 2016/Einzahlung: 4. August 2016 Der Bargeldbezug vom 6. Mai 2016 korrespondiert mit dem Kasinobesuch vom 6. Mai 2016. Eine am gleichen oder folgenden Tag vorgenommene Einzahlung ist nicht ausgewiesen, so dass von einem Verlust des Einsatzes von CHF 400.00 ausgegangen werden muss. 4.6.2. Für im C. erzielte Gewinne scheint auf den ersten Blick die zeitliche Nähe von Kasinobesuch und Bareinzahlung zu sprechen, auch wenn beim regelmässigen Glücksspielen nahezu unwahrscheinlich ist, dass der Rekurrent (fast) bei jedem Kasinobesuch Gewinne erzielte. Wie der Rekurrent die Einsätze finanzierte (es ist nur ein Bargeldbezug im C. von CHF 400.00 am 6. Mai 2016 ausgewiesen), bleibt rätselhaft. So betrug der Kontostand am 29. Februar 2016 CHF 282.67, am 29. April 2016 CHF 289.17 und am 29. Juli 2016 CHF 568.82. Woher somit insbesondere der Spieleinsatz für die Kasinobesuche vom 29. Februar 2016 und vom 30. April 2016 2016 stammte, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als beim einzigen Bargeldbezug im C. offensichtlich ein Spieleinsatz von CHF 400.00 als notwendig erachtet wurde. Gegen Kasinogewinne spricht, dass die Bareinzahlungen jeweils am Mo- natsende oder kurz nach dem Monatsende erfolgten. Es ist gerichtsnoto- risch, dass auch Löhne jeweils gegen Ende Monat oder am Monatsende ausbezahlt werden. Die entsprechenden Zahlungen wurden damit mit min- destens gleicher Wahrscheinlichkeit für Arbeitsleistungen ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass die Steuer- kommission Q. die Bareinzahlungen auf das B.-Konto mangels rechtsgenüglichen Nachweises nicht als steuerfreie Kasinogewinne be- trachtet hat. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 17. Dezember 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche