15.2.2. Der Streitwert liegt zwischen CHF 100'000.00 und CHF 500'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Die Entschädigung liegt damit zwischen CHF 5'000.00 und CHF 15'000.00. Vorliegend hat der Fall einen erhöhten Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand im Rekursverfahren auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 10'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind 20 % mit CHF 2'000.00 als Parteientschädigung auszurichten. - 35 -