15. 15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu weniger als 1 %, weshalb ihnen die ganzen Kosten aufzuerlegen wären (§ 189 Abs. 1 StG). Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 5.3.), sind sie hingegen als zu 20 % obsiegend zu betrachten. Die Rekurrenten habe daher die Kosten des Rekursverfahrens zu 80 % tragen (§ 189 Abs. 1 StG). - 34 -