Der von der Steuerkommission Q. bestimmte Vermögenssteuerwert wurde sowohl für das steuerbare, als auch für das satzbestimmende Vermögen eingesetzt. 13.5. Der Antrag des KStA auf Reformatio in peius des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens ist abzuweisen. 14. Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen reduziert sich von CHF 2'512'621.00 um CHF 18'960.00 auf CHF 2'493'661.00, gerundet CHF 2'493'600.00. Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen ist auf gerundet CHF2'425'000.00 festzulegen.