Wird von einem Pauschalabzug von 30 % ausgegangen, vermindert sich der Vermögenssteuerwert. Zu beachten ist ferner, dass der Sitzkanton S. bei der Bewertung der Aktien der E. AG per 31. Dezember 2011 von einem Wert von CHF 0.00 ausgegangen ist (E-Mail KStA vom 4. November 2021), dies wohl in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse betreffend Kaufvertrag vom 11. Februar 2010. Unter diesen Umständen scheint der von der Steuerkommission Q. für die Vermögenssteuer per Stichtag 31. Dezember 2011 eingesetzte Wert (Nominalwert) vertretbar. Er entspricht rund 50 % (§ 54 Abs. 3 StG) des im April 2013 erzielten Preises für die restlichen 49.9 % der Aktien.