Hat jedoch für Titel gemäss Rz 2 Abs. 4 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Wegleitung 2008 Rz 2 Abs. 5). Die Berechnung des Verkehrswertes von nichtkotierten Wert- - 33 -