Nach § 54 Abs. 3 StG wird der Steuerwert von Aktien inländischer Kapitalgesellschaften, die weder an der Börse kotiert sind, noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt. Obwohl dieser Abzug in der Rechtsprechung als verfassungswidrig beurteilt wurde, wird der Abzug im Kanton Aargau weiterhin gewährt (vgl. auch Berechnung des Vermögenssteuerwertes der Aktien in der Replik). Es erfolgt in diesem Punkt eine Gleichbehandlung im Unrecht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O, § 54 StG N 13, mit Verweisen)