Dieser entspricht bei Wertpapieren ohne Kurswert dem inneren Wert. Für Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung oder nachgewiesene regelmässige Verkäufe wird in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend: Wegleitung 2008) abgestellt (§ 33 Abs. 1 StGV). Nach § 54 Abs. 3 StG wird der Steuerwert von Aktien inländischer Kapitalgesellschaften, die weder an der Börse kotiert sind, noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt.