13.2. Nach § 48 Abs. 1 StG werden immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert besteuert. Nach § 50 Abs. 1 StG sind Wertpapiere nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht bei Wertpapieren ohne Kurswert dem inneren Wert.