13.1.3. In der Replik wurde von den Rekurrenten unter Verweis auf die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 ausgeführt, die Kaufpreiskomponente in Form der insgesamt 101'000'000 Aktien der BL. sei wertmässig nicht definierbar gewesen, da diese mit einer Sperrfrist belegt worden seien. Die Aktien seien als Escrow Shares erst nach und nach bis zum 3. März 2014 ausgeliefert worden und hätten entsprechend auch nicht verkauft werden können. Eine Reformatio in peius wurde auch aus formellen Gründen als unzulässig betrachtet.