12.5. Die Vertreterin der Rekurrenten hat sich zu den weiteren Aufwendungen unter wiederholter Berufung auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen auch nicht eventualiter geäussert. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes hat die Vorinstanz geradezu grosszügig Aufwendungen berücksichtigt, insbesondere CHF 900'000.00 für Zahlungen an "Beneficial Partners" (Zahlungen ohne nachgewiesene Vereinbarungen, so dass die geschäftsmässige Begründetheit dieser Gelder und damit deren Abziehbarkeit nicht geprüft werden kann) und weitere CHF 100'000.00 "nach Ermessen".