12.4. Die Barüberweisung des Kaufpreises von € 9 Mio. erfolgte zwar nach Abzug der Zahlung an das Anwaltsbüro BM. AG erst per Valuta 1. März 2011 - 31 - (vgl. auch das in Ziff. 1.2 des Amendments No 8 vereinbarten Completion Date vom 18. Februar 2011). Dessen ungeachtet kann – wie das KStA zu Recht ausführt – davon auf vertraglicher Grundlage ein Anteil von € 5 Mio. als im Jahr 2010 erzielt betrachtet werden. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 2.3 der Vernehmlassung des KStA verwiesen werden. Zu Recht hat die Steuerkommission Q. daher einen Erlösanteil von € 5 Mio. an den T. als Wohnsitzkanton im Jahr 2010 zugewiesen.