Die Behauptung in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018, Ziff. 6 ("Bewertung der Beteiligung"), dass "diese an Zahlungsstatt zugesprochenen Aktien keinesfalls einen Wert von EUR 10 Mio. hatten, war schon bei Vertragsabschluss allen Beteiligten klar", entbehrt wohl jeder sachlichen Grundlage.