Das ergibt sich zum einen aus dem Kaufvertrag (insbesondere Amendment No. 8). Auf den Inhalt des Kaufvertrages und die Änderungen desselben ist umso mehr abzustellen, als die Verträge – wie von der Vertreterin der Rekurrenten selbst ausgeführt – unter Beizug von spezialisierten Anwaltskanzleien aufgesetzt wurden, und damit wohl nicht geltend gemacht werden kann, die Verkäufer der Aktien seien Laien und hätten den Vertragsinhalt nicht verstanden. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018, Ziff.