nicht die gleiche Steuerbehörde bei gleichem Sachverhalt zwei unterschiedliche Entscheide gefällt hat. Im Gegensatz zur Steuerkommission QS. hat die Steuerkommission Q. (korrekt) eine Besteuerung vorgesehen. Ausserdem wird ersichtlich, dass die Steuerbehörden, insbesondere das KStA, nicht an einer Steuerfreiheit des durch den Verkauf von Aktien der E. AG erzielten Kapitalgewinnes festhalten wollen. Der Rekurrent kann daher nichts aus dem Umstand, dass bei AN. keine Einkommensbesteuerung des aus dem Verkauf der Aktien der E. AG erzielten Kapitalgewinnes resultierte, zu seinen Gunsten ableiten.