11. 11.1. Der Rekurrent lässt geltend machen, der Verkauf der Aktien der E. AG durch den in QS. wohnhaften AN. sei nicht als Beteiligungshandel und nicht mit der Einkommenssteuer erfasst worden. Vielmehr sei die Steuerkommission QS. von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgegangen. Es wird eine Gleichbehandlung im Recht beansprucht. Die Steuerkommission Q. hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, die vom Rekurrenten verkaufte Beteiligung sei mit derjenigen von AN. nicht vergleichbar, da diese nur sehr gering gewesen sei.