10.4.6. Zusammenfassend ist eine Fremdfinanzierung der Beteiligung durch die beweisbelasteten Steuerbehörden zwar nicht nachgewiesen (Vollbeweis). Gleichzeitig bestehen an den Darlegungen der Rekurrenten zur Finanzierung erhebliche Zweifel, die im Wesentlichen in den widersprüchlichen – und auch unvollständigen – Angaben der Rekurrenten liegen. Es ist den Rekurrenten nicht gelungen, die begründeten Zweifel an der behaupteten Eigenfinanzierung der Beteiligung auszuräumen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kriterium der Fremdfinanzierung nicht das entscheidende Gewicht bei der Beurteilung, ob Beteiligungshandel vorliegt, beigemessen werden.