Folgt man der rekurrentischen Auffassung, muss aber so oder anders geschlossen werden, dass dementsprechend der mit dem Rekurrenten zusammenwirkende G. erstmals im Juni 2009 Fremdkapital aufgenommen hat. Offen bliebe dabei, ob dieser seinen Anteil an der E. AG oder weitere Aktivitäten der Gesellschaft fremdfinanzierte, was dem Rekurrenten aufgrund des Zusammenwirkens ebenfalls anzurechnen wäre.