Immerhin ist festzustellen, dass der Rekurrent an der Universität QT. ein Wirtschaftsstudium absolvierte und in der Folge leitende Positionen in verschiedenen Unternehmen hatte. Aufgrund dieses beruflichen Backgroundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent den - 27 - Unterschied zwischen "Borrower" und "person of good standing" nicht kennen sollte. Daran ändert auch der abweisende Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums QQ. vom 6. Juni 2017 nichts.