Es ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Grundsatzes der Aussage der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 121 V 45; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]) von erheblichen notwendigen Vorleistungen auszugehen, welche der Rekurrent aufgrund seines Vermögensausweises von gebundenen Vermögenswerten in den Wertschriftenverzeichnissen der Jahre 2008 bis 2011 wohl nicht aus eigenen freien Mitteln aufzubringen vermochte. Dem KStA ist insofern durchaus zuzustimmen, dass sich begründete Zweifel an der behaupteten Eigenfinanzierung der Transaktionen ergeben.