beteiligt waren, diese jedoch den Treuhandvertrag nicht unterzeichnet haben. Insgesamt ist zweifelsfrei ersichtlich, dass von Anfang an der Verkauf der Aktien der E. AG inklusive Lizenzen ("Schürfrechte") vom Rekurrenten und G. beabsichtigt wurde. Vom Ausnützen einer sich zufällig bietenden Gelegenheit kann keine Rede sein. 10.4. 10.4.1. In Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs der Phosphat-Abbau-Rechte und des Erwerbs der Beteiligung an der E. AG sind die Angaben in den Akten lückenhaft oder widersprüchlich (vgl. zur Beweislast und Mitwirkungspflicht Bundesgerichtsurteil vom 5. August 2021 (2C_41/2021 = StE 2021 B.11.1. Nr. 33).