10. 10.1. Vorerst ist festzuhalten, dass das vom Rekurrenten und G. gewählte und vom Rekurrenten auf jeden Fall mitgetragene Vorgehen kaum als "Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit" bezeichnet kann. Dafür sind die vom Rekurrenten, G. und nach den Angaben der Rekurrenten weiteren Drittpersonen (wie die Beneficial Owners/D./Anwälte) fortwährend vorgenommenen Handlungen schlicht zu komplex. Das allein spricht gegen einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. - 23 -