So gründete der Beschwerdeführer systematisch und zusammen mit weiteren Investoren in diversen Schwellenländern Internet-Plattformen (vgl. E. 4.3 u. 4.6 des angefochtenen Urteils), wobei er nicht nur Kapital investierte (vgl. ebenda E. 4.4), sondern auch Gründungs- und Unterstützungsarbeit leistete, und zwar in einem Ausmass, das über eine private Vermögensverwaltung weit hinausging (vgl. E. 4.3). Als Unternehmensgründer nahm er auch wiederholt und planmässig unternehmerische Risiken auf sich, welche unter den gegebenen Umständen so geartet waren, dass sie das übliche Anlegerrisiko übertrafen (vgl. ebenda E. 4.5;