Das hat es auf eine eingehende und sorgfältige Sachverhaltsermittlung gestützt, mit wesentlichen Tatsachenfeststellungen, aufgrund derer mehrere Indizien für eine selbständige Tätigkeit als erfüllt zu gelten haben. So gründete der Beschwerdeführer systematisch und zusammen mit weiteren Investoren in diversen Schwellenländern Internet-Plattformen (vgl. E. 4.3 u. 4.6 des angefochtenen Urteils), wobei er nicht nur Kapital investierte (vgl. ebenda E. 4.4), sondern auch Gründungs- und Unterstützungsarbeit leistete, und zwar in einem Ausmass, das über eine private Vermögensverwaltung weit hinausging (vgl. E. 4.3).