3.2. In Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen und in Übereinstimmung mit der gültigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die hier zu beurteilende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine selbständige war. Das hat es auf eine eingehende und sorgfältige Sachverhaltsermittlung gestützt, mit wesentlichen Tatsachenfeststellungen, aufgrund derer mehrere Indizien für eine selbständige Tätigkeit als erfüllt zu gelten haben.