Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. namentlich auch Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 4 lit. b sowie Art. 8 Abs. 1 StHG; siehe weiter § 16 Abs. 1 u. 3 sowie § 18 Abs. 1 u. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997).