1.2. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 rechnete das Kantonale Steueramt Zürich den mit der Veräusserung des Kapitalanteils an X. erzielten Gewinn für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Periode 2011 im Betrag von Fr. 81'081.-- beim steuerbaren Einkommen von A. auf; das Steueramt ging davon aus, dass die Veräusserung im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen erfolgt war und somit keinen steuerfreien Kapitalgewinn darstellte, wie das der Fall gewesen wäre, wenn es sich um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt hätte. (…)