Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 125 II - 20 - 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; Urteil 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).