Auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist auch vorliegend abzustellen. 8. Die Parteien sind sich darin einig, dass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel im Nebenerwerb vorliegt. Das gilt einerseits für die Rekurrenten, welche von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien des Privatvermögens ausgehen und anderseits für das KStA, welches die Voraussetzungen eines steuerbaren Beteiligungshandels erfüllt sieht. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht deshalb keine Veranlassung, diesbezüglich eine vertiefte Prüfung vorzunehmen, da insbesondere die Häufigkeit der Transaktionen gegen einen Wertschriftenhandel im Nebenerwerb spricht.