Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt und er steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat […]. In praktischer Hinsicht haben die dargelegten Zusammenhänge zur Folge, dass bei Einkünften, die nicht unter § 26 - 36 StG eingeordnet werden können, der (potentielle) Steuerpflichtige die Beweislast für die – steuermindernden – tatsächlichen Umstände trägt, die eine Einordnung der betreffenden Einkunft unter eine