7.2. Vorerst ist unbestritten, dass dem Rekurrenten aus dem (Teil-)Verkauf seiner Aktien Mittel zugeflossen sind. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der - 18 - vom Rekurrenten erzielte Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen ist oder aber als im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielt steuerfrei bleibt. 7.3. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 4. November 2009 (WBE.2009.18; mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) zu den bei der Besteuerung von Vermögenszugängen geltenden Beweislastregeln wie folgt geäussert (siehe auch SGE vom 20. November 2014 [3-BB.2013.5]):