5.4. Nach § 197 Abs. 2 StG ist das Spezialverwaltungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Insofern ist im Rekursverfahren ohne Weiteres – wie vom KStA beantragt – eine Reformatio in peius möglich. Was die Rekurrenten dagegen in der Replik vorbringen lassen ist damit nicht von Relevanz. Hingegen kann im Rekursverfahren in Gegensatz zum Einspracheverfahren keine Reformatio in peius gegen den Willen der Rekurrenten vorgenommen werden. Vielmehr hat das Spezialverwaltungsgericht einem Rekursrückzug Folge zu geben (§ 197 Abs. 3 StG). Vor einer Reformatio in peius ist damit den Rekurrenten jeweils die Möglichkeit eines Rückzuges zu eröffnen.