verfahren nicht geheilt werden könnte und daher zwingend zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müsste (vgl. BStPra 2/2012 S. 89 ff.). Von einer Rückweisung der Sache kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387, Erw. 5.1; VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2009.245]). Es ist daher auf eine Rückweisung zu verzichten, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.