5.3. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. Die vorliegende Verletzung ist aber nicht vergleichbar mit Fällen, in welchen die Steuerpflichtigen vor der Vornahme einer Reformatio in peius überhaupt nicht angehört werden, was im Rekurs- - 16 -