Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8). An die Form der schriftlichen Mitteilung einer möglichen Höhereinschätzung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Einspracheentscheid, d.h. es ist eine kurze Begründung hinsichtlich der beabsichtigten Verschlechterung anzugeben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 149 StG ZH N 27). Die vorgängige Anhörung soll dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die materielle Berechtigung der Reformatio in peius zu bestreiten und zu versuchen, sie auf diese Weise abzuwenden (VGE vom 21. Dezember 2005 [WBE.2003.330]).