Der Nachweis für die entsprechende Finanzierung sei nicht erbracht worden. Es fehle auch der Nachweis für die Eigenfinanzierung der Kapitalerhöhung im Jahr 2009. Das D.-Konto, von welchem der Rekurrent die Einzahlung auf das Kapitalerhöhungskonto geleistet haben will, sei in den Steuererklärungen 2008 und 2009 nicht aufgeführt. Der Rekurrent könne die Berufsnähe bzw. Fachkenntnisse bei Minenprojekten nicht bestreiten, lägen doch entsprechende Nachweise vor. Trotz Aufforderung vom 18. Februar 2018 seinen weder Verträge noch Zahlungsnachweise für - 14 -