4.7.2. Das KStA führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Rekurrenten hätten bis heute nicht offengelegt, weshalb sie mit der Investition in die E. AG einen so hohen Gewinn erzielen konnten. Zur Beweislast wurde auf BGE 122 II 446 verwiesen. Hingegen wurde das mehrfach zitierte, in StE 2012 B 23.1 Nr. 75 publizierte Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2012 als nicht einschlägig betrachtet. Es sei daran festzuhalten, dass eine Fremdfinanzierung vorliege. Das Investment in die E. AG habe zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Verkauf um CHF 738'836.00 zugenommen. Der Nachweis für die entsprechende Finanzierung sei nicht erbracht worden.