Abschliessend wurde festgehalten, dass sich der Rekurs nicht gegen die mit der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 mitgeteilte "ungenaue" Deklaration von Vermögenswerten in der Steuererklärung 2011 und die daraus folgende Aufrechnung von Vermögen durch die Steuerkommission Q. richte. 4.7. 4.7.1. Das Gemeindesteueramt Q. führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Antrag, das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Berücksichtigung verminderter Berufsauslagen zu kürzen, werde im Rekurs erstmals erhoben. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall, dass der Rekurrent mit der Steuerdeklaration ganzjährige Berufsauslagen beantragt habe.