Neu wurde die Aufrechnung von CHF 20'000.00 zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ("Anstellung für die ersten beiden Monate") mit Rekurs angefochten. Die Steuerkommission Q. habe diese Aufrechnung nicht begründet. Aus dem Anstellungsvertrag der AP. AG ergebe sich als Datum des Stellenantritts der 1. März 2011. Dementsprechend sei ein Lohnausweis mit einem Nettolohn II von CHF 86'847.00 eingereicht worden. Die Aufrechnung sei als willkürlich zu streichen. Gleichzeitig seien die Berufsauslagen anzupassen.