Auch begründe die verkaufsbedingte Wertsteigerung und Stärkung der E. AG kein Argument für einen Beteiligungshandel. Es lägen weder eine Fremdfinanzierung, noch eine besondere Berufsnähe, noch der Einsatz von Spezialkenntnissen oder ein besonderes, systematisches und planmässiges Vorgehen vor. Auch dass weitere Personen wie die AL. AG oder die D. AG für ihre beratende Tätigkeit im Falle eines erfolgreichen Verkaufs der Aktien der E. AG entschädigt worden seien, vermöge keine Gewerbsmässigkeit zu begründen. - 13 -